Was ändert sich mit dem Wachstumschancengesetz?

17. April 2024

Das Wachstumschancengesetz ist nun endlich da. In diesem Blogartikel werden ausgewählte Informationen zusammengefasst:

Das Wachstumschancengesetz bringt einige Änderungen bezüglich der Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter mit sich. Besonders relevant für Unternehmen ist die Einführung einer degressiven Abschreibung (kurz AfA) für Güter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden. Hierbei ist die Abschreibungshöhe auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und maximal 20 % begrenzt.

Eine weitere Änderung betrifft die Abzugsfähigkeit von Geschenken. Hier wird die Abzugsgrenze von netto 35 Euro auf netto 50 Euro angehoben. Das heißt, dass Unternehmen nun mehr Spielraum haben, um Geschäftspartnern kleine Geschenke zukommen zu lassen und diese als Betriebsausgabe abziehen dürfen.

Zusätzlich sieht das Wachstumschancengesetz auch die Anhebung einiger Grenzen vor, die darauf abzielen, dass Unternehmen bürokratisch entlastet werden. Zum einen wird die Buchführungspflicht, welche bisher bei einem Gewinn von 60.000 Euro oder Umsatz von 600.000 Euro eintrat, zukünftig erst ab einem Gewinn von 80.000 Euro beziehungsweise Umsatz von 800.000 Euro eintreten. Zum anderen erhöht sich die Grenze für die sogenannte Ist-Versteuerung der Umsatzsteuer von bisher 600.000 Euro Umsatz auf 800.000 Euro.

Neben der Regelung für die beweglichen Wirtschaftsgüter wird auch für Wohngebäude eine degressive AfA eingeführt. Für Objekte mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 gilt hierbei ein Satz von 5 % für sechs Jahre. Diese Regelung gilt dementsprechend bis einschließlich 30. September 2029 und ist damit auf einen begrenzten Zeitrahmen beschränkt. Steuerpflichtige haben somit die Möglichkeit, ihre Investitionen in Wohngebäude steuerlich begünstigt abzuschreiben.

Leider muss angemerkt werden, dass trotz einiger erfreulichen Neuregelungen weitere Änderungen, die bereits geplant und kommuniziert wurden, nicht umgesetzt wurden. Dazu gehört unter anderem eine Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen sowie eine Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und eine Aufwertung des Sammelpostens. Auch der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt unverändert. Insgesamt bietet das Wachstumschancengesetz somit zwar eine Reihe von Neuerungen und Vergünstigungen, es fehlen jedoch einige wichtige geplante Änderungen, auf welche die Wirtschaft gewartet hatte, um den Bürokratieabbau und die Stärkung der deutschen Wirtschaft zu spüren.

Quelle: DATEV

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