Umgang mit Verlusten im Kapitalanlagebereich, insbesondere Verluste aus Aktienveräußerungen

2. Dezember 2024

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es diverse Verlustausgleichsbeschränkungen.

Gerade die Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte war bisher ein großes Ärgernis.

Seit 2021 können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und somit nicht mehr mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen ausgeglichen werden. Diese Beschränkung könnte verfassungswidrig sein.

Zwischenzeitlich sieht dies auch der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, so und tatsächlich hat der Gesetzesgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 diese Verlustausgleichsbeschränkung nun erfreulicherweise aufgehoben.

Unschön ist dabei aber, dass der sog. Aktientopf für die Beschränkung der Verlustverrechnung erhalten bleibt. Wie bisher sollen also Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen ausgleichsfähig sein. Auch dies könnte verfassungswidrig sein. Sollte dies der Fall sein und sie möchten hiervon profitieren, das heißt Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen, müssen sie hier agieren.

Voraussetzung: Haben Sie Verluste aus Aktienveräußerungen im Jahr 2024 erzielt oder sind solche noch in diesem Jahr zu erwarten?

Handlungsbedarf: Achtung, es gilt dann nämlich eine wichtige Frist zu beachten. Mit einer Antragstellung bei ihrem depotführenden Kreditinstitut bis zum 15.12.2024 können Verluste aus Kapitalvermögen aus dem Bankdepot in die Einkommensteuerveranlagung verlagert werden.

Dort ist dann zu prüfen, ob die neuen einen Verlustausgleich bereits jetzt zulassen bzw. inwieweit wir Ihren Fall mit einem Einspruch offenhalten müssen.

Sollten Sie davon betroffen sein, so sprechen Sie uns bitte an, damit wir die optimale Vorgehensweise für Sie besprechen können und das Optimum im Rahmen ihrer Steuerdeklaration erreichen können.

zur Übersicht