
Ab Juli 2025 gelten neue Abschreibungsregeln, die Unternehmen, Selbstständigen und Bauherren deutliche Vorteile bringen. Ziel ist es, Investitionen attraktiver zu machen und steuerliche Entlastungen früher wirksam werden zu lassen.
AfA steht für „Abschreibung für Abnutzung“. Anschaffungen wie Maschinen, Computer oder Fahrzeuge werden nicht sofort, sondern über mehrere Jahre verteilt als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt. Neu ist: Mit der degressiven AfA lassen sich die Anschaffungskosten zu Beginn deutlich schneller abschreiben.
Für fast alle beweglichen Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung) im Betriebsvermögen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt: Bis zu 30 % pro Jahr können degressiv abgeschrieben werden. Das entlastet Unternehmen in den ersten Jahren durch geringere Steuerbelastungen und erhöht somit gleichzeitig die Liquidität.
Noch attraktiver ist die neue AfA für Elektrofahrzeuge. Bereits im ersten Jahr lassen sich 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Danach folgen abgestufte Sätze über insgesamt sechs Jahre. Eine Preisobergrenze gibt es nicht mehr – auch hochpreisige Modelle sind begünstigt.
Wer in den Neubau von Mietwohnungen investiert, kann zusätzlich zur normalen AfA in den ersten vier Jahren 5 % pro Jahr extra abschreiben. Voraussetzung sind u. a. die Einhaltung von Effizienzstandards und eine Baukostenobergrenze. Hier muss eine detaillierte Prüfung erfolgen.
Die neuen Regeln bringen spürbare Steuererleichterungen und schaffen mehr finanziellen Spielraum für Investitionen. Ob Maschinen, Elektrofahrzeuge oder Wohnungsbau – wer rechtzeitig und vorausschauend plant, profitiert ab sofort von deutlich höheren Abschreibungen in den ersten Jahren.