Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer

14. August 2024

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Von 01.01.2019 bis 31.12.2030 sind die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei. Diese Steuerfreiheit bedeutet auch, dass keine Sozialversicherungsbeiträge dafür anfallen.

Ausnahmen bei E-Bikes

E-Bikes, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt und die daher als Kraftfahrzeuge gelten, sind von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung gilt nur für Vorteile, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. In der Praxis werden jedoch die meisten Firmenräder über Gehaltsumwandlungs- oder Leasing-Modelle an die Arbeitnehmer überlassen. Hier least der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung. Dabei entsteht ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

Leasing von Fahrradzubehör

Oft besteht die Möglichkeit, fahrradtypisches Zubehör mitzuleasen. Viele Anfragen zu diesem Thema wurden an die Finanzämter gerichtet. Um eine einheitliche Regelung sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung festgelegt, welche Zubehörteile steuerlich begünstigt sind.

Steuerlich begünstigtes Zubehör

Zu den begünstigten Zubehörteilen zählen unselbstständige Einbauten, die fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaut sind, wie z.B.:

  • Fahrradständer
  • Gepäckträger
  • Schutzbleche
  • Klingel
  • Rückspiegel
  • Schlösser
  • Navigationsgeräte
  • Andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen

Nicht begünstigtes Zubehör

Die Finanzverwaltung hat auch Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör genannt, das steuerpflichtig ist. Dazu gehören:

  • Fahrerausrüstung (z.B. Helm, Handschuhe, Kleidung)
  • Geräte für modellspezifische Halterungen (z.B. Smartphones, mobile Navigationsgeräte)
  • Andere Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenkertaschen, Rahmentaschen, Satteltaschen, Fahrradkörbe)

Steuerliche Bewertung von nicht begünstigtem Zubehör

Nicht begünstigtes Zubehör muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt für den Arbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Quelle: DATEV

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